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Villa "Stephan"
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Erwerb von Grundstück und Haus

  • Nicht-Thailänder (Ausnahme USA) können in Thailand ein Grundstück nicht direkt erwerben sondern nur bis zu 90 Jahre pachten.
  • Nicht-Thailänder (Ausnahme USA) können in Thailand mit Thaipartnern eine Firma gründen und diese Firma kann Grundstücke erwerben.
  • Ehepaare mit einem Partner thailändischer Staatsbürgerschaft unterliegen auf Grund des Thaipartners keiner Beschränkung, wenn die Landurkunde auf den Namen des Thaipartners eingetragen wird.

A) Pachtvertrag zwischen Ausländer und thailändischem Grundeigentümer.

Mit der im Grundbuch eingetragenen Thai-Person oder Firma wird ein Pachtvertrag über 30 Jahre abgeschlossen sowie zwei weitere Perioden von je 30 Jahren als automatische Verlängerung, so dass eine im Grundbuch abgesicherte Pacht von insgesamt 90 Jahren vorliegt.

Ein auf dem Grundstück bereits befindliches Haus oder andere Immobilie ist in der Pacht enthalten und kann zu 100% vom Pächter genutzt werden.

Der Thailändische Partner hat während dieser 90 Jahre keinerlei Ansprüche auf die Nutzung des Grundstückes, während der ausländische Pächter alle Rechte hat, wie zum Beispiel Bau oder Abriss eines Hauses.

Es ist sinnvoll, in den Pachtvertrag eine Klausel einzufügen, dass der Pächter innerhalb der 90 Jahre der Pacht das Recht hat, die Pacht an einen Dritten zu "verkaufen", ohne dass der Grundeigentümer hierfür eine Zahlung erhält. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Pächter praktisch "Eigentümer" ist.

Warum so umständlich?:
Nach thailändischem Recht kann ein Ausländer keinen Grund und Boden erwerben. Es ist aber eine 30 jährige Pachtzeit zwischen einem Ausländer und einem Thai erlaubt, welche 2 mal um jeweils 30 Jahre verlängert werden kann.

Ein solcher Pachtvertrag kann mit jedem volljährigen Thai abgeschlossen werden, und verbrieft dem ausländischen Pächter entsprechend der vorgenannten Modalitäten praktisch ein "Eigentum" über 90 Jahre.

B) Eröffnung einer Firma und Grunderwerb durch diese Firma.

 Ein Ausländer kann in Thailand eine Firma als Ltd. eröffnen und diese Firma kann dann legal Grund und Boden erwerben.

Ein Ausländer benötigt hierzu aber mehrere (stille) Thailändische Partner als Gesellschafter. Der Ausländer erhält die alleinige Geschäftsführung der Ltd., sein Gesellschafteranteil kann aber nicht mehr als 49% betragen. Es ist ein Weg, welcher sich eigentlich nur anbietet, wenn diese Firma nicht nur zum Grunderwerb eröffnet wird sondern auch zur Ausübung eines Geschäftes. Eine fachkundige Beratung sollte hierfür herangezogen werden.


Grundsaetzlich sollte sich jeder Interessent aber ausreichend informieren , bevor er ein Grundstueck pachtet oder ein Haus in Thailand baut . Es gibt viele Quellen im Internet und natuerlich gibt auch die Thailaendische Botschaft oder ein Konsulat Auskunft . Ausserdem gibt es deutschsprachige Rechtsanwaelte in Deutschland ( Berlin ) und in Thailand , die jedem Interessenten Auskunft geben koennen . 

Z.B. Rechtsanwalt in Berlin
: http://www.thaiadvokat.de/

Diese Informationen sind freibleibend , denn die Thailaendischen Gesetze und Regelungen koennen sich jederzeit aendern  .  Deswegen richten Sie Ihre Anfragen bezueglich Visum , Meldung / Anmeldung und Aufenthaltsrechte in Thailand immer an die Thailaendische Botschaft , Konsulat , der Immigration in Bangkok oder direkt a

 

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Stand: 07. Januar 2008